Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfverordnung
PrüfVO NRW§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
Stand: 26.11.2024
Als Sachverständige oder Sachverständiger für eine Fachrichtung wird von der zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer
1. seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,
2. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,
4. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,
5. nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und
6. noch nicht das 77. Lebensjahr vollendet hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 PrüfVO NRW →
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- OVG NRW, 05.03.2018 – 4 A 542/15Zitiert von 1
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